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12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • 2018-11-23T09:18:18+01:00

12.1.    Die/der Obfrau/Obmann oder deren/dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Die/der Obfrau/Obmann sowie deren/dessen Stellvertreter haben ihre Tätigkeiten/Aktivitäten abzusprechen. 
12.2.    Im Innenverhältnis gilt folgendes:
12.2.1.    Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in     Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen, bei Gefahr     im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in     den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des     Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig     Anordnung zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen     Genehmigung durch das zugständige Vereinsorgan. 
12.2.1.1.    Ist die/der Obfrau/Obmann verhindert oder lässt er sich vertreten, so haben deren/dessen Stellvertreter abwechselnd, und zwar in alphabetischer Reihenfolge, den Vorsitz zu führen, falls nicht einvernehmlich eine andere Regelung vereinbart wird
12.2.2.    Sowohl die eigentlichen Vorstandsmitglieder, als auch der     erweiterte Vorstand haben die/den Obfrau/Obmann nach     allen Kräften bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu     unterstützen.
12.2.3.    Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der     Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
12.2.4.    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des     Vereines verantwortlich. In Vertretung des Vereinspräsidiums     hat er nach besten Wissen und Gewissen zu entscheiden,     insbesondere unter Beachtung der finanziellen Situation des     Vereines.
12.2.5.    Die/der Obfrau/Obmann oder seine Stellvertreter sind dem     Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und     Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein     verpflichtenden Urkunden sofern sie Geldangelegenheiten     betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.
12.2.6.    Bereichssprecher
12.2.6.1.    Zur Unterstützung des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung Bereichssprecher zu wählen.
12.2.6.2.    Diese sind für die der Geschäftsordnung festgehaltenen Bereiche zu wählen.
12.2.6.3.    Im Bedarfsfall können die Bereiche auf höchstens 10 erweitert werden.
12.2.6.4.    Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied schließt die Tätigkeit als Bereichssprecher nicht aus.
12.2.6.5.    Die jeweiligen Bereichssprecher sind berechtigt Arbeitskreise zu bilden, welchen auch Nichtmitglieder, vor allem auch Spezialisten des jeweiligen Fachbereiches im Sinne von Sachverständigen angehören können. Die Führung des Arbeitskreises obliegt den Bereichssprecher der auch die Modalitäten des Arbeitskreises bestimmt, dies jedoch möglichst im Einvernehmen mit den restlichen Mitgliedern des Arbeitskreises.
12.2.6.6.    Die Bereichssprecher sind verpflichtet den Vorstand über die laufenden Geschäfte zu berichten.