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15. Auflösung des Vereines

  • 2018-11-23T09:18:18+01:00

15.1.    Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der im Punkt 8.7 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
15.2.    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren, jedenfalls im Amtsblatt der BH Melk.
15.3.    Das im Fall einer freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an andere gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zweck gem. § 34 ff BAO.