Folge uns:

8. Die Mitgliederversammlung

  • 2018-11-23T09:18:17+01:00

8.1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
8.2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens zwei Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3.    Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder mündlich einzuladen. 
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4.    Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 
8.5.    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6.    Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7. der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei statuengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. 
8.7.    Die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Wahl und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der     Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, bei denen das Statut des     Vereines geändert und der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer     qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmannes den Ausschlag, bei deren/dessen Verhinderung der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in.
8.8.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Wenn auch diese verhindert ist, so führt der Kassier bzw. deren/dessen Stellvertreter/in den Vorsitz.